Satzung

Präambel

Die Stiftung Semperoper - Förderstiftung wurde am 28.02.1992 errichtet. Sie dient der Förderung von Oper, Bühnentanz und Konzert an der Sächsischen Staatsoper Dresden in Dresden (Semperoper). Die Stiftung ist gemeinnützig tätig.

Durch den Stiftungsakt von Herrn Senator h. c. Rudi Häussler wurde der Grundstein für eine vom bürgerlichen Engagement aus Dresden, Deutschland und der Welt getragene nachhaltige Förderung der Semperoper gelegt.

Die Stiftung Semperoper wird den Namen des Stifters auch nach seinem Ausscheiden aus den Gremien in ihrer Arbeit würdigen, insbesondere durch einen jährlich zu vergebenden „Rudi-Häussler-Preis“ im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung.

Außerdem ist es der Wunsch und niedergelegte Inhalt des Vermächtnisses des Gründers und Stifters Senator h. c. Rudi Häussler vom 25.06.2024, die Selbstständigkeit der Stiftung nicht anzutasten und zu erhalten und keine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung vorzunehmen.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Semperoper - Förderstiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist in Dresden.
  4. Die Stiftung soll in das (neu zu schaffende) Stiftungsregister unverzüglich eingetragen werden. Mit ihrer Eintragung führt sie fortan ihren Namen mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Stiftung“ (abgekürzt „e. S.“).

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Oper, Bühnentanz und Konzert an der Sächsischen Staatsoper – genannt Semperoper – in Dresden, insbesondere durch
    • Unterstützung der künstlerischen Leitung und des Ensembles,
    • Hilfestellung bei der Gestaltung und Ausstattung von Inszenierungen und Vorführungen,
    • Förderung des künstlerischen Nachwuchses,
    • eventuelle Aussetzung und Verleihung von Preisen an ausübende Künstler der Semperoper.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Das sonstige Vermögen und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Bestreitung der so gering wie möglich zu haltenden Kosten der Stiftung verwendet werden.
  5. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Stifter und seine Erben und die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  8. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsrat.
  9. Der Stiftungsrat ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 62 AO Rücklagen zu bilden.

§ 3 Vermögen der Stiftung

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt DM 250.000,00.
  2. Es soll durch ansehnliche Zustiftungen des Stifters und vor allem von Dritten erhöht werden. Zuwendungen in das Vermögen der Stiftung werden der Kapitalrücklage zugeführt, es sei denn, der Wille des Zuwendenden steht dem entgegen. Das gilt insbesondere für die in § 62 III AO geregelten Fälle.
  3. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
  4. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Umschichtungsgewinne werden nicht dem Grundstockvermögen zugerechnet. Abs. 3 ist zu beachten.
  5. Erträgnisse dürfen nur im Rahmen des § 62 AO dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 4 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführung als Vorstand i. S. des Gesetzes (§ 84 BGB).
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Aufwandsentschädigungen.
  3. Die Mitglieder der Geschäftsführung üben ihre Tätigkeit ebenfalls ehren-amtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung ist möglich. Die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder festgelegt und gegebenenfalls angepasst.

§ 5 Zusammensetzung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Ihre Anzahl wird durch Entscheidung des Stiftungsrats festgelegt.
  2. Mitglieder des Stiftungsrates sind
    1. der Stifter Herr Senator h. c. Rudi Häussler;
    2. der jeweilige Intendant der Sächsischen Staatsoper Dresden oder dessen Vertreter im Amt;
    3. der Stiftungsratsvorsitzende;
    4. ggf. der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende;
    5. bis zu zwölf weitere Persönlichkeiten.

    Weitere Mitglieder des Stiftungsrates können sein

    1. der jeweilige Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus des Freistaat Sachsen oder in dessen Vertretung ein von ihm benannter Staatssekretär bzw. Ministerialdirektor des Ministeriums;
    2. der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden oder ein von ihm benannter dem Kulturbereich zugeordneter Bürgermeister bzw. Dezernent der Stadtverwaltung.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 7 und die Ergänzungsmitglieder gemäß § 6 werden vom Stiftungsrat bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig und erfolgen jeweils spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Amtsdauer durch den amtierenden Stiftungsrat für die folgende Amtszeit. Die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Abs. 2 Ziff. 5 und § 6 sollen zum Zeitpunkt der Bestellung das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtsperiode aus, so bestellt der Stiftungsrat einen Nachfolger. Der Stifter kann unverbindliche Vorschläge hinsichtlich der zu bestellenden Mitglieder machen. Das unverbindliche Vorschlagsrecht des Stifters üben nach dessen Ausscheiden aus dem Stiftungsrat der Stiftungsratsvorsitzende und der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende in Form eines gemeinschaftlichen unverbindlichen Vorschlagsrechts für die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Abs. 2 Ziff. 5 und § 6 aus. Sofern dem Stiftungsrat Ergänzungsmitglieder gemäß § 6 angehören, rücken zunächst diese in der in § 6 festgelegten Reihenfolge nach. Ihre Amtszeit wird fortgezählt.
  4. Die Amtsdauer der nach Abs. 2 Ziff. 5 bis 7 bestellten Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre.
  5. Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Stifter. Verzichtet der Stifter darauf, den Vorsitz des Stiftungsrates zu übernehmen, so wählt der Stiftungsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder den Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren wählen. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn zu seiner Vertretung ermächtigt.
  6. Das Amt eines Mitgliedes/Ergänzungsmitgliedes des Stiftungsrates endet durch
    1. Ablauf der Amtsdauer des Mitgliedes;
    2. Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
    3. Tod des Mitgliedes;
    4. Amtsniederlegung des Mitgliedes, die jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Geschäftsführung der Stiftung zu erklären ist;
    5. im Falle der bestellten Persönlichkeiten gemäß § 5 Abs. Ziff. 3 bis 5 durch Abberufung mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates einschließlich der Stimme des Stifters, wobei das betroffene Mitglied kein Stimmrecht hat und der Abberufungsbeschluss einer Begründung nicht bedarf.

§ 6 Ergänzungsmitglieder des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat kann bis zu drei Ergänzungsmitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. § 5 Abs. 3 und 6 gelten analog. Scheiden Mitglieder des Stiftungsrates aus, so rücken die Ergänzungsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Erstbestellung für die Restlaufzeit der Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes nach.
  2. Ergänzungsmitglieder des Stiftungsrates nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Ergänzungsmitglieder haben die gleichen Informationsrechte wie die Stiftungsratsmitglieder.

§ 7 Organisation und Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einberufung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsrat soll mindestens zwei Sitzungen im Jahr abhalten.
  2. Die Stiftungsratssitzung kann entweder real (als reine Präsenzversammlung) oder – sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Bei der Einberufung ist anzugeben, wie die Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation ihre Rechte ausüben können. Die Vorschrift des §§ 84b, 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Im Falle einer realen Sitzung bestimmt jeweils der Vorsitzende den Sitzungsort, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die realen Sitzungen des Stiftungsrates sollen vorwiegend in Dresden stattfinden.
  3. Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss, der in Sitzungen oder im Wege des Umlaufbeschlusses in Textform gefasst werden kann, sofern sich 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrates damit einverstanden erklären.
  4. Die Stiftungsratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder gesetzliche Vorschriften keine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Ein Stiftungsratsmitglied kann sich bei der Stiftungsratssitzung im Fall der Verhinderung nur aufgrund schriftlicher Vollmacht und nur durch ein anderes anwesendes Stiftungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Sitzungsteilnehmer kann bis zu 3 Mitglieder des Stiftungsrates vertreten.
  6. Der wesentliche Sitzungsverlauf und die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Werden Beschlüsse in Sitzungen gefasst, ist die Niederschrift zusätzlich vom Protokollanten zu unterzeichnen. Letzteren bestimmt der Stiftungsratsvorsitzende. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von vier Wochen und in Textform zuzuleiten. Die Niederschriften sind durch den Stiftungsrat in der jeweils folgenden Sitzung zu genehmigen.
  7. Geschäftsführer können an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Stiftungsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder Verhandlungsgegenständen nicht anders beschließt.
  8. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und kann ihr Weisungen erteilen. Gegenüber der Geschäftsführung wird der Stiftungsrat durch dessen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  9. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere Beschlussfassungen über
    1. Festlegung des Wirtschaftsplanes;
    2. Festlegung der einzelnen Fördermaßnahmen und die Höhe der jeweils bereitzustellenden Geldbeträge;
    3. Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und Entlastung der Geschäftsführung;
    4. alle sonstigen Angelegenheiten, die die Stiftung angehen und nicht der Geschäftsführung übertragen sind.
  10. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsrat bestellt einen, höchstens zwei Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren. Jeder Geschäftsführer kann vor Ablauf der Amtszeit durch Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden. Die Wiederbestellung eines jeden Geschäftsführers ist zulässig.
  2. Der bzw. die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte der Stiftung. Die Geschäftsführung ist Vorstand der Stiftung im Sinne des Gesetzes. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt anzuwenden. Im Übrigen haften der bzw. die Geschäftsführer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Die Geschäftsführung erstellt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung oder einen Tätigkeitsbericht und einen Jahresabschluss. Die Jahresrechnung, der Tätigkeitsbericht und eine aktuelle Vermögensaufstellung bzw. der Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht sind dem Stiftungsrat vorzulegen und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen.
  4. Darüber hinaus ist dem Stiftungsrat halbjährlich ein Bericht über die Erfüllung des Wirtschaftsplanes und der beschlossenen Fördermaßnahmen sowie über den jeweiligen Stand des Vermögens vorzulegen.
  5. Der Stiftungsrat behält sich vor, einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Geschäftsführung und den jährlichen Berichten zu beauftragen.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein, sind zwei Geschäftsführer bestellt, so vertreten sie die Stiftung nur gemeinschaftlich. Der Stiftungsrat kann einzelnen Geschäftsführern Alleinvertretungsberechtigung und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
  8. Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates für alle außerhalb des vom Stiftungsrat festgelegten Wirtschaftsplanes und der vom Stiftungsrat festgelegten Fördermaßnahmen zum Abschluss kommenden rechtgeschäftlichen Handlungen und Verträge aller Art, wenn die Verpflichtung im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt. Der Stiftungsrat kann diese Wertgrenze jederzeit abändern.
  9. Ist ein Geschäftsführer gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrates – was zulässig ist – so steht ihm bei der Beschlussfassung gemäß Abs. 8 und § 7 Abs. 7-9 ein Stimmrecht innerhalb des Stiftungsrates nicht zu.

§ 9 Kuratorium

  1. Die Stiftung hat ein Kuratorium.
  2. Mitglieder des Kuratoriums können natürliche Personen, aber auch juristische Personen, insbesondere Unternehmen oder Vereinigungen, sein.
  3. Sie sollen bereit und in der Lage sein, den Zweck der Stiftung maßgeblich zu fördern. Der Stiftungsrat kann hierzu Kriterien aufstellen.
  4. Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder des Kuratoriums und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder. Für die Bestellung reicht die Bestätigung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates und den Geschäftsführer aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer berichtet dem Stiftungsrat in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Bestellung neuer Mitglieder des Kuratoriums. Der Stiftungsrat kann dann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Bestellung widersprechen und diese rückgängig machen.
  5. Den Vorsitz im Kuratorium führt der jeweilige Vorsitzende des Stiftungsrates; er kann den Vorsitz widerruflich einem anderen Mitglied des Stiftungsrates übertragen. Das Kuratorium wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  6. Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens einmal jährlich stattfinden; sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Es können vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, Gäste geladen werden. In den Sitzungen wird die Tätigkeit der Stiftung behandelt. Soweit möglich, soll der Intendant der Sächsischen Staatsoper Dresden über aktuelle Fragen des Theatergeschehens berichten. Über den Verlauf einer jeden Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Stiftungsrates innerhalb von vier Wochen als Beschlussprotokoll zuzuleiten ist. Der Vorsitzende kann einen Protokollanten zu den Sitzungen hinzuziehen, dieser unterzeichnet dann zusätzlich das Sitzungsprotokoll.
  7. Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Kuratoriums jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, ihr Mandat durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende niederzulegen.
  8. Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Die Stiftung kann auch keine baren Auslagen ersetzen.

§ 10 Förderkreise

  1. Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Organisation der Stiftung Förderkreise für abgegrenzte Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks, beispielsweise der Förderung der Dresdner-Opern-Festspiele, oder für die allgemeinen Satzungszwecke einrichten.
  2. Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder des jeweiligen Förderkreises. Für die Bestellung reicht die Bestätigung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates und den Geschäftsführer aus. Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer berichtet dem Stiftungsrat in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Bestellung neuer Mitglieder der Förderkreise. Der Stiftungsrat kann dann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Bestellung widersprechen und diese rückgängig machen.
  3. Mitglieder des Förderkreises können natürliche Personen, aber auch juristische Personen, insbesondere Unternehmen oder Vereinigungen sein. Sie sollen bereit und in der Lage sein, den Zweck der Stiftung im Rahmen des dem Förderkreis übertragenen Aufgabenbereiches nachhaltig zu fördern. Der Stiftungsrat kann hierzu Kriterien etwa zur Höhe der erwarteten Spenden aufstellen.
  4. Sitzungen des jeweiligen Förderkreises finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates einberufen und geleitet. Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen. Vom Vorsitzenden können auch Gäste geladen werden. In den Sitzungen wird die Tätigkeit des jeweiligen Förderkreises behandelt. Soweit möglich soll der Intendant der Sächsischen Staatsoper Dresden über aktuelle Fragen des Theatergeschehens berichten.
  5. Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Förderkreises jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Förderkreises sind berechtigt, ihr Mandat durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende niederzulegen.
  6. Die Tätigkeit der Mitglieder des jeweiligen Förderkreises ist ehrenamtlich. Die Stiftung kann auch keine Barauslagen ersetzen.

§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung

  1. Anträge auf Änderung des Stiftungszwecks, die zu einem Wechsel oder einer Beschränkung des Stiftungszwecks führen, sind nur zulässig, wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat.
  2. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck in anderer Weise als in Abs. 1 oder prägende Bestimmungen der Satzung (wie bspw. Name oder Sitz) betreffen, sind nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
  3. Alle übrigen Satzungsänderungen sind zulässig, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
  4. Anträge auf Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig.
  5. Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung sämtlicher bei der Beschlussfassung anwesender Mitglieder die Änderung der Satzung beschließen. Für die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung bedarf es der Zustimmung aller Stiftungsratsmitglieder. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Eine Änderung des Stiftungszweckes ist nur mit Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass hierdurch die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird, zulässig.

§ 12 Anfallsberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den Träger der Semperoper Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Der Stiftungsrat ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Satzung durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
  2. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

Satzung vom 10. April 1992
in der Fassung der vom Stiftungsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2025 beschlossenen Änderung.

 

Prof. Dr. Rüdiger Grube (Stiftungsratsvorsitzender)
Ulrike Lerchl (Geschäftsführerin)

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